Heizkostenverordnung Dezember 2022: Das müssen Sie beachten

3 min
Karl Giebe

Ziel vieler Haushalte und Unternehmen ist in diesem Winter besonders eines: Energiesparen. Die neue Heizkostenverordnung soll dabei helfen. Das Ablesen der Zähler soll automatisch erfolgen und bequemer werden. Informationen über Verbräuche müssen teilweise schon jetzt unterjährig zur Verfügung gestellt werden, damit Nutzer schnell die eigenen Verbräuche einschätzen und gegebenenfalls anpassen können.  Was eine Erleichterung für die Haushalte darstellt, stellt Immobilienverwalter vor verschiedene Herausforderungen.

Die Heizkostenverordnung bringt im Kern drei neue Pflichten mit sich:

  1. Die Montage fern ablesbarer Geräte (jetzt neu für allgemeine Strom- und Gaszähler)
  2. Eine unterjährige Verbrauchsinformation
  3. Eine detaillierte, transparente Abrechnung
 
Alles, was es zum 01. Dezember 2022 zu beachten gilt, erfahren Sie in diesem Artikel.

Heizkosten-Novelle: Was ändert sich zum Dezember 2022?

Die Änderungen, die die Heizkostennovelle zum Dezember 2022 mit sich bringen, betreffen den ersten Punkt der drei genannten Kernthemen: die Montage fern ablesbarer Geräte (zum Gesetzestext). Wird ab dem 01. Dezember 2022 Messtechnik für Strom- und Gaszähler verbaut, weil etwa die Eichfrist abgelaufen ist, so muss diese Technik fern ablesbar sein. Doch was bedeutet eigentlich fern ablesbar? Fern ablesbar sind Geräte, wenn sie mit sogenannten walk-by oder drive-by Technologien ausgestattet sind und sich an das Smart-Meter-Gateway anbinden lassen. Praktisch heißt das, dass Ableser sich nur in der Nähe des Gebäudes aufhalten müssen, um Verbräuche erfassen zu können. 

Verbrauchsinformation: Gut zu wissen

Die Pflicht zur unterjährigen Verbrauchsinformation besteht nur dann, wenn sowohl der Wärmemengenzähler, als auch der Warmwasserzähler bereits fern ablesbare Technik verbaut hat. Wie facilioo Ihnen dabei helfen kann, automatisch und kostenoptimiert Verbrauchsinformationen zu versenden, erfahren Sie in unserem Artikel vom Januar 2022.

Was ist das Smart-Meter-Gateway?

Das Smart-Meter-Gateway (SMGW) ermöglicht es Zählerstände über ein Kommunikationsnetz zu versenden. Zusammen mit einer modernen Messeinrichtung, die digital Verbräuche erfasst, bildet das Smart-Meter-Gateway ein intelligentes Messsystem. Das SMGW hat ein Sicherheitsmodul integriert, das berechtigten Empfängern, wie Ihrem Messdienstleister oder Energielieferanten, die benötigten Messdaten zur Verfügung stellt. Das Smart-Meter-Gateway ist also nicht nur gesetzliche Pflicht, sondern auch der Schlüssel, um die Energiewende zu digitalisieren und einfach Verbräuche zu ermitteln und zu kommunizieren.

Da intelligente Messsysteme personenbezogene Daten verarbeiten, erfüllen diese gesetzliche Anforderungen an die Datensicherheit. Zum einen dürfen Daten nur so häufig wie notwendig und ausschließlich an berechtigte Empfänger übertragen werden. Für die Übertragung der Daten selbst gelten hohe Sicherheitsstandards, die das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) vorschreibt.

Mit facilioo schon jetzt effizient Zählermanagement betreiben

Bis zum 31.12.2031 müssen alle Bestandsliegenschaften mit fern auslesbarer Technik, die sich ans Smart-Meter-Gateway anbinden lässt, ausgestattet sein. Bis dies jedoch erfolgt ist, müssen viele Zählerstände noch manuell abgelesen werden. Damit dadurch keine wochenlange Kommunikation mit Hausmeistern und leidige Pflege von Excel-Tabellen entsteht, bietet facilioo eine attraktive Lösung für das Zählermanagement.

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Mit dem facilioo Zusatzmodul Zählermanagement können Sie per Knopfdruck Ihre Ableser benachrichtigen und die Zählerstände per App oder Webformular vor Ort eingeben lassen. Diese können zusätzlich mit Bild dokumentiert werden. Alle Ergebnisse werden übersichtlich zusammengestellt und können pro Versorger exportiert werden. 

Nie war Zählermanagement einfacher. Probieren Sie es gern gleich selbst aus und lassen Sie sich vom facilioo Zählermanagement Tool überzeugen: hier Anfragen.

Auszug aus der Verordnung über Heizkostenverordnung - HeizkostenV

§5 Ausstattung zur Verbrauchsverfassung

(5) Ab dem 1. Dezember 2022 dürfen nur noch solche fern auslesbaren Ausstattungen zur Verbrauchserfassung installiert werden, die einschließlich ihrer Schnittstellen mit den Ausstattungen gleicher Art anderer Hersteller interoperabel sind und dabei den Stand der Technik einhalten. Die Interoperabilität ist in der Weise zu gewährleisten, dass im Fall der Übernahme der Ablesung durch eine andere Person diese die Ausstattungen zur Verbrauchserfassung selbst Fernablesen kann. Das Schlüsselmaterial der fern ablesbaren Ausstattungen zur Verbrauchserfassung ist dem Gebäudeeigentümer kostenfrei zur Verfügung zu stellen.

(6) Die Einhaltung des Stands der Technik nach den Absätzen 2 und 5 wird vermutet, soweit Schutzprofile und technische Richtlinien eingehalten werden, die vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik bekannt gemacht worden sind, oder wenn die Ausstattung zur Verbrauchserfassung mit einem Smart-Meter-Gateway nach § 2 Satz 1 Nummer 19 des Messstellenbetriebsgesetzes verbunden ist und die nach dem Messstellenbetriebsgesetz geltenden Schutzprofile und technischen Richtlinien eingehalten werden. Wenn der Gebäudeeigentümer von der Möglichkeit des § 6 Absatz 1 des Messstellenbetriebsgesetzes für die Sparte Heizwärme Gebrauch gemacht hat, sind fernablesbare Ausstattungen zur Verbrauchserfassung nach den Absätzen 2 und 3 an vorhandene Smart-Meter-Gateways nach § 2 Satz 1 Nummer 19 des Messstellenbetriebsgesetzes anzubinden.

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